Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich nur zu unseren nachstehenden Bedingungen.
Abweichende Bedingungen und Nebenabreden bedürfen immer unserer schriftlichen Bestätigung.
Sind In Ausnahmefällen abweichende Teilbedingungen vereinbart, so bleiben hiervon die sonstigen Geschäftsbedingungen unberührt.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Angebote, die auf Grund von Angaben des Käufers oder nach Zeichnungen erstellt werden, sind stets unverbindlich.
Sollten sich durch Aufmaß und Absprachen Maßänderungen und Massenänderungen ergeben, so sind wir berechtigt, diese zusätzlich zu berechnen.
3. Lieferzeit
Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten. Unvorhergesehene Ereignisse berechtigen uns zur Hinausschiebung oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
Dem Käufer steht in beiden Fällen kein Anspruch auf Schadenersatz zu.
4. Montagen
Der Auftraggeber hat vor Beginn der Montage dafür zu sorgen, dass die Montagestelle frei ist und unsere Monteure ungehindert arbeiten können.
Strom, Wasser, Montagegerüste, Schutzgerüste, Absperrungen und Lastkräne sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bei Montageunterbrechungen, die seitens des Auftraggebers bedingt sind, gehen sämtliche Zusatzkosten zu Lasten des Auftraggebers (Wartezeit, Reisezeit, Fahrtkosten etc.).
5. Zahlungen
Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 4 Wochen rein netto zahlbar.
Werden unsere Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt, sind wir berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 15.1 BGB i.V.m. § 352 Abs. 15.1 HGB vom Tag der Fälligkeit an zu berechnen.
Wechselzahlungen akzeptieren wir nur nach vorheriger Absprache.
6. Eigentumsvorbehalt
Für die Lieferung von Industriebürsten gilt folgendes:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum.
Bei einem Weiterverkauf unserer noch nicht bezahlten Ware ist uns sofort Mitteilung zu machen.
Die Ware darf weder übereignet noch verpfändet werden.
Für die Lieferung von Draht aus unserer Feindrahtzieherei gilt folgendes:
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf einen anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder gegen Dritte zustehen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist der Kunde ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung so lange nicht einziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Wir können verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht dazu gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als Ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
7. Mängelrügen
Beanstandungen sind uns spätestens 8 Tage nach Lieferung bzw. Montage schriftlich anzuzeigen.
Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der fristgerechten Zahlung unserer Forderung.
Unwesentliche Abweichungen, insbesondere Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, können nicht als Mängel angesehen werden.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenen Verbindlichkeiten ist der Sitz unserer Firma.
Gerichtsstand ist Iserlohn/ NRW.
Stand: 11.12.2019